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Ingenieurbüro Oberhausen
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AGB
Unter uns
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2008)
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen gewerblichem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Andreas Oberhausen, im Folgenden kurz ibopro genannt.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von ibopro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

b) Für private Auftraggeber gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder individuell vertraglich vereinbarte Regelungen.

2. Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote der ibopro sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung der ibopro Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht binnen 3 Werktagen schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch ibopro, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) ibopro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) ibopro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. ibopro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von ibopro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

c) ibopro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt zu erbringen.

5. Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug seitens ibopro mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, die die Durchführung des Auftrages durch ibopro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist ibopro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Ist ibopro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieser den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.

e) Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von ibopro erbrachten Leistungen in vollem Umfang bis zum Eintreffen der schriftlichen Rücktrittserklärung zu honorieren.

6. Honorar, Leistungsumfang

Sämtliche Honorare sind netto in EURO erstellt, zzgl. der geltenden MWSt.

7. Erfüllungsort

Erfüllungsort der genannten Dienstleistungen ist der Sitz von ibopro oder je nach Vertragsvereinbarung die Räumlichkeiten der Auftraggeber bzw. auf deren Baustelle.

8. Geheimhaltung

a) ibopro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) ibopro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und so lange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist ibopro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9. Schutz der Pläne

a) ibopro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, zur Verfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ibopro zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Verträge zwischen Auftraggeber und ibopro unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von ibopro vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder enthalten sie eine ausfüllungsbedürftige Lücke, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt eine dem Vertragszweck möglichst nahe kommende rechtswirksame Regelung.

www.ibopro.de · Dipl.-Ing. Andreas Oberhausen · mail@ibopro.de · Tel.: 06084 959543 · Fax: 06084 959643